Regionale Kostenunterschiede in Millionenhöhe durch BKZ

6.5.2024

Welche Parallelen gibt es für die Arbeit von Projektentwicklern mit der deutschen Kleinstaaterei des 17.Jahrhunderts?

Wer sich für alte Karten interessiert, weiß, dass Deutschland damals aus mehr als 300 Königreichen bestand. Obwohl es damals noch keinen Strom gab, ist das Stromnetz von heute ähnlich unterteilt, denn laut Marktstammdatenregister gibt es 892 Stromnetzbetreiber. Leider ist das nicht so schön für Entwickler von (Erneuerbare)Energie-Projekten. Sie müssen die verschiedenen Prozesse für den Netzanschlussantrag überblicken. Für Speicherprojekte ist diese Unterteilung sogar entscheidend für die Standortwahl. Denn sie müssen auch den sog. Baukostenzuschuss (BKZ) zahlen und der unterscheidet sich je Netzbetreiber. So sind für einen 100MW Stromspeicher bspw. bei Westfalen Weser Netz GmbH 174,08 €/kW (netto) fällig, bei der benachbarten Westnetz GmbH aber „nur“ 53 €/kW. Das macht einen Kostenunterschied von mehr als €12 Mio. für das Projekt.

Unabhängig davon, ob man Netzgebiete mit niedrigen BKZ sucht, mit einer baldigen Abschaffung des BKZ rechnet, oder einfach Klarheit will, bei welchem Netzbetreiber der Anschlussantrag zu stellen ist, dvlp.energy hilft Projektentwicklern den Überblick zu behalten. Unsere nutzerfreundliche web-GIS Plattform zeigt immer aktuell:

  • Welcher Stromnetzbetreiber in welchem Gebiet zuständig ist
  • Wie hoch der jeweilige BKZ dort ist

Denn, die Kleinstaaterei im 17. Jahrhundert hat nicht nur zu Bürokratie- und Zollchaos geführt. Laut Geschichtsexperten war sie auch eine Zeit der kulturellen Blüte und fruchtbarer wirtschaftlicher Konkurrenz. Wenn das mal kein Argument ist, dass die dt. Stromnetzbetreiber ein kosteneffizientes, stabiles Rückgrat unserer Energiewende schaffen können.

Aber, warum müssen Energiespeicher eigentlich BKZ zahlen?

  • Der BKZ ist eine einmalige Zahlung für den Ausbau des allgemeinen Netzes, die ein neu anzuschließender Letztverbraucher an den Netzbetreiber zu zahlen hat Link
  • Speicher sind laut § 3 Nummer 15d EnWG definiert als „Anlagen, die elektrische Energie zum Zwecke der […] Zwischenspeicherung verbrauchen […]“. Somit entstehen Ansprüche auf Zahlung der Entgelte für Letztverbraucher Allerdings gibt es in § 118 Nummer 6 EnWG die Übergangsregelung, dass „[…] neu errichtete Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, […] werden hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt .“ Diese Befreiung gilt bis ins Jahr 2029.
  • Jedoch wird diese Regelung von den Netzbetreibern in der Praxis nur für die jährlich bzw. je verbrauchter Energiemenge anfallenden Netznutzungsentgelte und nicht auf den einmalig zu zahlenden BKZ angewendet.
  • Nach Klage eines Projektentwicklers entschied das OLG Düsseldorf am 20.12.2023 allerdings, dass die Erhebung des BKZ für Batteriespeicher unzulässig ist, wenn der gleiche BKZ verlangt wird wie für einen Letztverbraucher Link
  • Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat gegen die Entscheidung jedoch Rechtsbeschwerde beim BGH eingelegt und mit einer Entscheidung aus Karlsruhe ist erst in 2025 zu rechnen

Aktuell besteht also große Rechtsunsicherheit wie mit dem BKZ in der Praxis umzugehen ist.